Erste Ergebnisse der BZL-Offensive

Foto: BZL

Rechtswidrige Bedürfnisprüfung bei Jägern

Der Verwaltungsgerichtshofs (VHG) München hat unmissverständlich klargestellt, dass Inhaber eines Jahresjagdscheines von jeglicher Bedürfnisprüfung für eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen sowie für zwei Kurzwaffen freigestellt sind. Der Bundesverband zivile Legalwaffen (BZL) hat daraufhin alle ihm bekannten Behörden, die eine solche rechtswidrige Prüfung durchführen, mit dem Urteil konfrontiert und um Mitteilung gebeten, wann man dort wieder zum rechtskonformen Vollzug des Waffengesetzes zurückkehrt.

Keine Reaktion kam bislang aus Dortmund (Nordrhein-Westfalen) sowie aus Reutlingen (Baden-Württemberg) und Braunschweig (Niedersachsen). Ein entsprechendes Erinnerungsschreiben ging den Behörden selbstverständlich zu. Die Rückantworten, die wir erhalten haben lassen sich wie folgt aufteilen:

Lowlights mit schlechter Begründung

Das Land Berlin sowie die Landkreise Hildesheim, Vechta (Niedersachsen), Germersheim (Rheinland-Pfalz) und Karlsruhe (Baden-Württemberg) halten unverändert an ihrer derzeitigen Verwaltungspraxis fest. Dabei gehen die diesbezüglichen Begründungen nicht nur in eine ähnliche Stoßrichtung, sondern siedeln auch allesamt auf „überschaubarem“ fachlichen Niveau. So wird das Urteil des VHG München mit dem Hinweis klein geredet, dass es dort „nur“ um eine Kurzwaffe ging bzw. dass dieses Urteil generell überbewertet würde. Die in der relevanten Kernfrage unstrittige und glasklare Analyse der Münchener Richter zu Langwaffen bei Jägern wird geflissentlich ignoriert. Ein anderes Mal wird in verschachtelten Eigeninterpretationen des Waffengesetzes versucht, die klare Regelung des § 13 Absatz 2 infrage zu stellen – natürlich unter reger Zuhilfenahme der Lieblingsfloskel „so wenig Waffen wie möglich ins Volk“. Dass der VGH München nicht nur deutlich gemacht hat, dass am § 13 Absatz 2 kein Weg vorbei führt, sondern zudem den Slogan als nichts anderes eingestuft hat als die griffige Verschlagwortung des Bedürfnisprinzips, bleibt unberücksichtigt. Ebenso übergangen wird der wahre Kern des Urteils des OVG Lüneburg aus dem Jahr 2010, das ebenfalls in den Argumentationsketten auftaucht. Dort glauben manche der genannten Behörden einen Richterspruch für ein Limit von 10 bis 15 Jagdwaffen pro Jäger herausgelesen zu haben. Doch ein solches Limit haben die Lüneburger Richter nie formuliert. Sie hatten lediglich erwähnt, dass im vorinstanzlichen Prozess eine solche Zahl von befragten Jägern genannt wurde.

Interessanterweise führt manche Behörde auch die Ausarbeitung WD 7 - 3000 - 042/26 der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages ins Feld. Doch hier scheint das Phänomen der „selektiven Lektüre“ zugeschlagen zu haben. Denn auch diese Ausarbeitung stellt ganz klar heraus, dass es [Zitat] „verfehlt sei, wenn eine Waffenbehörde in Bezug auf eine Langwaffe prüfe, ob diese zur Jagdausübung „erforderlich“ sei. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn dies ab einer bestimmten Anzahl von Waffen erfolge, da das Gesetz bei Jagdwaffen gerade keine Obergrenze vorsehe.“ Schwer nachvollziehbar, wie man diesen Satz missverstehen kann – es sei denn, man möchte ihn missverstehen – oder eben gar nicht verstehen…

Ein Landkreis hat sich schließlich noch zu einem völlig neuen und geradezu hanebüchenen Konstrukt verstiegen, das selbst für uns eine neue Dimension scheinjuristischer sprachlicher Eigenkreationen darstellt, die sich nirgendwo im Waffengesetz bzw. den dazu einschlägigen Kommentaren, geschweige denn in den maßgeblichen Gerichtsurteilen oder wissenschaftlichen Ausarbeitungen wiederfindet. So spricht man dort von der Verpflichtung, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit verhindern zu müssen, dass bei Jägern die „haushaltsübliche Menge“ an Jagdwaffen überschritten wird. Diese – man höre und staune – verortet man dort bei 6 Waffen gleicher Art oder gleichen Kalibers. Man könnte darüber lachen, wenn es nicht so traurig wäre – denn derlei Einlassungen lassen tief blicken, mit welchem Misstrauen manche Volksvertreter rechtstreuen Bürgerinnen und Bürgern begegnen.

Selbstverständlich hat der BZL auf all die seitenlangen Rechtfertigungs-Konstrukte entsprechend geantwortet und die dort ins Feld geführten Punkte detailliert und stichhaltig widerlegt. Es bleibt also spannend, ob in den jeweiligen Amtsstuben doch noch die Einsicht siegt, dass der rechtskonforme Vollzug des Waffengesetzes kein Do it yourself-Projekt ist. Dann würde auch dort die „rechtsstaatsübliche Menge“ an korrekter Verwaltungspraxis wieder Einzug halten.

Highlights kurz und knapp

Im sächsischen Vogtlandkreis wird künftig keine starre Stückzahlgrenze mehr als verwaltungsinterner Anknüpfungspunkt für eine Bedürfnisprüfung herangezogen. Es wird lediglich nachgefragt, wenn konkrete Zweifel am jagdlichen Zweck des Erwerbs bestehen. Ein Teilerfolg mit „Luft nach oben“ – denn noch finden sich Tendenzen, dass ein jagdliches „Benötigt sein“ hinterfragt werden solle, was der VGH München aber als nicht rechtskonform eingestuft hat.

Kurz, schmerzlos und zu 100 % rechtskonform hingegen die Reaktionen des Vogelsbergkreises sowie des Landkreis Grafschaft Bentheim. Beide haben schriftlich mitgeteilt, dass sie das Urteil des VGH München eingehend gewürdigt hätten und seitdem wieder auf jegliche Bedürfnisprüfung bei Jägern verzichten. Chapeau – so sieht ehrliche Politik aus, die Rechtsstaatlichkeit, Rechtssicherheit und Entbürokratisierung nicht nur als Lippenbekenntnis versteht, sondern proaktiv dort handelt, wo es nötig ist. Und das heißt eben auch, eine Verwaltungspraxis zu korrigieren, wenn sie sich als falsch und/oder überbürokratisch herausgestellt hat.